Recht und Religion gehören auf engste zusammen. Jedes Recht ist ursprünglich eine religiöse Satzung. In frühen Kulturen ist oft alles Irdische in eine ganzheitliche Ordnung eingeschlossen, die mit einem numinosen Ordnungsbegriff ( Maat, Rita, Tao ) bezeichnet wird.. Auch wo dieser seine Gültigkeit verloren hat, bedarf das Recht einer religiösen Legitimation; bezeichnennd ist, daß Hamurabi ( 1728-1686 ) seinen Rechtskodex aus der Hand des Sonnengottes Schamasch empfängt. Wo das Recht jede religiöse-moralische Bindung verloren hat, bedarf es anderer Legitimationen und Sanktionen zu seiner Aufrechterhaltung.